SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein Universitäres Herzzentrum Hamburg.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Bildung.
(2) Der Zweck wird verwirklicht durch:
- Beschaffung und unentgeltliche Zurverfügungstellung medizinischer Geräte und anderer Hilfsmittel zur
Verbesserung der Ausrüstung des medizinischen und nichtmedizinischen Personals des Universitären
Herz und Gefäßzentrums (im Folgenden UHZ)
- Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen der Patienten, insbesondere der Kinder und der Patienteneltern im UHZ auch durch Sanierungsaufwendungen
- Förderung von Forschungsprojekten im Bereich der (Kinder-)Kardiologie und (Kinder-)Kardiochirurgie am
UHZ.
(3) Zweck des Vereins ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von dem Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
(5) Der Verein kann sich zur Verwirklichung seiner Ziele auch Hilfspersonen gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Austritt. Ein Austritt ist nur in schriftlicher Form mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende möglich.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu kündigen. Dies ist besonders bei Beitragsrückständen der Fall.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Ausnahmen bei
der Erhebung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden allein oder von
zwei anderen Mitgliedern des Vorstands vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen und die Ämter des Vorstandsvorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister neu verteilen. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Vereinsverwaltung alleine weiter.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand und mindestens fünf weiteren vom Vorstand ernannten Vereinsmitglieder.
(2) Das Kuratorium wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dieses verlangen, das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vereinsvorstands, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
(4) Die ärztlichen Leiter des Universitären Herzzentrums Hamburg können an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) Das Kuratorium übt seine Funktion ehrenamtlich aus.
(6) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten sowie über die Vergabe der beschafften Mittel und
Spenden zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist es für folgende Aufgaben zuständig:
- Förderung und Etablierung des Universitären Herzzentrums, insbesondere, um den Universitätsstandort Hamburg in den Bereichen Wissenschaft und Forschung zu stärken,
- Förderung der besten medizinischen und technischen Voraussetzungen für die Behandlung herzkranker Patienten,
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit sowie Planung von Events und Benefiz-Veranstaltungen,
- Verwaltung und Freigabe der beschafften Mittel sowie Überwachung der geplanten Verwendung.
(7) Im Übrigen gilt für die Organisation des Kuratoriums § 6 Ziffer 5 entsprechend.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitarbeiterversammlung stattfinden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief einzuladen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 10 % der Mitglieder dies verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(4) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. In der
Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann jedoch bereits eine weitere Mitgliederversammlung am selben
Tag mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist. Bei gesonderter Einladung einer entsprechenden weiteren Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung beträgt die Ladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung zwei Wochen. Auf die Beschlussfähigkeit
der weiteren Mitgliederversammlung ist bereits in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand
mehr, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
(7) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erstellen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll zu erfassen, das vom Protokollführer sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrzahl von neun Zehntel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hamburg, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Zuwendung des Vereinsvermögens an das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf erfolgte in diesem Fall unter der Auflage, dass die Mittel im Bereich der Herzmedizin verwendet werden.
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Stand: 09.03.2021